Neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz UStG

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022

Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
  2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“

Photovoltaikanlage bis 30 kW (peak) – Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 UStG für Anwendung des Steuersatzes von 0% MwSt.

Für den Bereich der Umsatzsteuer ist vorgesehen, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Wallboxen sind im Gesetzestext nicht erwähnt und von dieser Regelung dadurch ausgeschlossen.

Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.

  • Der Verkäufer oder Installateur muss die Voraussetzungen prüfen, um den richtigen Steuersatz – anzuwenden, 19% MwSt oder null 0% MwSt.
  • Die Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kundinnen und Kunden weitergeben, so dass Photovoltaikanlagen billiger werden.
  • Die Unternehmen sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Der  Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. 

Der wichtigste Passus im neuen Gesetzestext ist.:

  • Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.“ 
  • Um die 0 % MwSt. Regel anzuwenden, ergeben sich daher Voraussetzungsklauseln, nämlich.:
  1. Der Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister
  2. Wird die Photovoltaikanlage sowie deren Einzelkomponeneten nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist.

Dies können und müssen Händler selbstredend nicht alles vor einer Onlinebestellung prüfen.

Siehe auch dazu 1. BMF - FAQ vom 16.12.2022 zur umsetzung des Gesetzes.:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.htm

Wir setzten die neue Regelung wie folgt um.:

  • Wenn Sie die oben genannten Bedingungen alle erfüllen, so senden wir Ihnen ein Formular zum Ausfüllen per E-Mail.
  • Bitte senden Sie dieses unterzeichnet, eine Kopie des Marktstammdatenregisters samt Ihrer Bestellanfrage mit Artikelnummern per E-Mail an.: bestellung@sonnenshop.de.
  • Nach erfolgreicher Prüfung bekommen Sie von uns eine Vorauskasse Rechnung mit 0 % MwSt. Ausweis.
  • Diese kann nur per Banküberweisung bezahlt werden. Die Überweisung muss vom Anlagenbetreiber / Besitzer / Besteller als Kontoinhaber auch beglichen werden.
  • Da die Händler zur Umsetzung der neuen Regelung nicht verpflichtet sind, behalten wir uns die Ablehnung der Bestellanfrage vor.                                                                 
  • Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen: https://www.sonnenshop.de/allgemeinegeschaeftsbedingungen.

 

 

 

 

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