Der Stromhandel in Europa soll einfacher werden. Deshalb gelten ab Ende April 2019 europaweit einheitliche Netzanschlussregeln. Diese lassen allerdings viele nationale Ausgestaltungsmöglichkeiten zu. Wir werfen einen Blick in die Regelung für Deutschland.
Ab dem 27. April 2019 treten europaweit die neuen und vereinheitlichten Netzanschlussbedingungen für Stromerzeuger in Europa (EU-Verordnung 2016/631: Requirements for Generators (RFG)) in Kraft.
Die EU-Verordnung legt die Netzanschlussbedingungen für Stromerzeuger in allen Spannungsebenen fest und vereinfacht so den grenzüberschreitenden Stromhandel: „Die rasche Vollendung eines voll funktionierenden und vernetzten Energiebinnenmarkts ist für die Erhaltung der Energieversorgungssicherheit, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Gewährleistung erschwinglicher Energiepreise für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung“, heißt es in der Verordnung.
Geregelt werden unter anderem die erforderlichen Netzsystemdienstleistungen wie die Fähigkeiten der Anlagen zur Frequenzstützung, zur Bereitstellung von Blindleistung bis hin zur Schwarzstartfähigkeit großer Anlagen. Und das eigentlich länderübergreifend. Allerdings lässt die Verordnung viele nationale Ausgestaltungsmöglichkeiten zu, so dass bisher nicht wirklich eine Vereinheitlichung der Netzanschlussbedingungen festzustellen ist.
Wie ist der Stand in Deutschland?
In Deutschland ist das Verfahren zur nationalen Umsetzung der technischen Voraussetzungen in neue Netzanschlussrichtlinien abgeschlossen und die neuen Regelungen (VDE-AR-N 4105 / 4110 / 4120: 2018-11) dürfen seit dem 1. November 2018 angewendet werden:
- VDE-AR-N 4105: gilt für Anlagen kleiner als 135 kW und Anschluss an das Niederspannungsnetz
- VDE-AR-N 4110: gilt für Anlagen ab 135kW bis kleiner 36MW und Anschluss ans Mittelspannungsnetz
- VDE-AR-N 4120: gilt für Anlagenleistungen mit 36 MW bis zu 45 MW und Anschluss ans Hochspannungsnetz
Neben Erzeugungsanlagen gelten diese Anwendungsregeln auch für Speichersysteme.
Übergangsregelung in Deutschland
Für Deutschland ist mit dem Energiesammelgesetz vom Dezember 2018 gesetzlich festgelegt, dass die Baugenehmigung vor dem 27.4.2019 erteilt worden sein muss. Sollte keine Baugenehmigung notwendig sein, muss der Antrag auf den Anschluss einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers beim zuständigen Verteilnetzbetreiber vor dem 27.4.2019 gestellt sein (Netzanschlussbegehren). Die Inbetriebnahme hat bis zum 30.6.2020 zu erfolgen.
Keine Nachrüstung von SMA Wechselrichtern in Deutschland
Mit dem Energiesammelgesetz ist das erste große energiepolitische Gesetzgebungsvorhaben dieser Legislaturperiode umgesetzt worden. In den jeweiligen Gremien setzte sich auch SMA dafür ein, dass keine Nachrüstung bestehender Anlagen, die nach dem 17.5.2016 in Betrieb genommen wurden und aktuell bereits geplanter Projekte erforderlich ist. Mit Erfolg: Der aktuelle Gesetzestext stuft alle Anlagen und Komponenten, die vor dem 27. April 2019 eine Baugenehmigung besitzen oder wenn sie keine Baugenehmigung benötigen vorher ein Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber eingegangen ist und bis zum 30. Juni 2020 installiert sind, als Bestandsanlagen ein. Damit müssen Produkte, die in das genannte Zeitfenster fallen, nicht nachgerüstet oder nachträglich zertifiziert werden.
Zertifizierung – was müssen Installateure beachten?
Mit den neuen Anwendungsregeln ändern sich auch die Anforderungen an Zertifizierung.
Anlagen am Niederspannungsnetz
Mit der VDE-AR-N 4105:2018-11 ist jetzt auch für die Erzeugungseinheit (hier der Wechselrichter) am Niederspannungsnetz ein Zertifikat Pflicht. Da die Prüfnorm hier aber noch nicht verabschiedet ist, gibt es eine Übergangsfreist bis zu 1.4.2020. Bis dahin reichen die Herstellererklärungen aus. In der Niederspannung müssen die Zertifikate nicht nachgereicht werden.
Anlagen an Mittel- und Hochspannung
Für die Wechselrichter in Anlagen mit Anschluss an die Mittelspannung und Hochspannung ist wie auch heute schon sowohl ein Einheitenzertifikat als auch ein Anlagenzertifikat notwendig. Auch hier sind die Prüfnormen noch nicht verabschiedet, so dass bis zu zwei Jahre zunächst auch eine Prototypenbescheinigung ausreicht. Für diese Anlagen ist dann spätestens ein Jahr nach Ausstellung des Einheitenzertifikates ein Anlagenzertifikat nachzureichen.
Umstellung der SMA Produkte
Natürlich passt SMA seine Wechselrichter entsprechend der neuen Netzanschlussanforderungen an. Dazu hat SMA bereits das bekannte und bewährte Netzüberwachungs- und Regelungsmodul Grid Guard vollständig überarbeitet, erweitert und an alle bis heute bekannten weltweiten Netzanschlussbedingungen angepasst. Das neue Modul wird derzeit in die Firmware für alle Wechselrichter in der Übersicht unten integriert, getestet und anschließend für die unterschiedlichen Ländereinstellungen freigegeben. Eine Hardwareanpassung ist nicht notwendig, so dass die Geräte auch nachträglich durch ein Firmwareupdate an neue Netzanschlussbedingungen angepasst werden können. Die ersten Geräte werden ab März 2019 bereits mit der neuen Firmware ausgeliefert.
Vorteile des SMA Netzüberwachungs- und Regelungsmodul Grid Guard:
- Zukunftsfähig: Ein Softwareupdate garantiert die Kompatibilität zu den neuen Anforderungen
- Wirtschaftlich: Kein Gerätetausch oder Hardware-Erweiterung nötig
- Einfach: Einheitliche Konfiguration
- Rückwärtskompatibel: Auswahl alter Länderdatensätze ist möglich
- Flexibel in der Übergangszeit: Bei vielen Geräten ist in der neuen Version auch ein automatisches Downdate auf die alte zertifizierte Version möglich
Aktuelle Informationen zur Netzanschlussrichtlinie auch in anderen europäischen Ländern veröffentlichen wir je nach Verfügbarkeit.
Quelle/Text Pressemitteilung der...
SMA Solar Technology AG
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